Unangenehme Nachzahlungen bei Betriebsprüfungen für die drei zurückliegenden Jahre, die geprüft wurden, sind nicht selten. In den letzten Jahren tritt dieses Problem verstärkt in Zusammenhang mit Kundengeschenken oder Geschenken an Geschäftspartner auf. Geschenke bis zu einem Wert von 35,00 EUR pro Person und Jahr sind zwar als Betriebsausgaben abziehbar, aber deshalb noch nicht von der Versteuerung ausgenommen. Ein Geschenk an dritte Personen stellt grundsätzlich bei den Beschenkten eine steuerpflichtige Einnahme dar. In dem Zusammenhang existieren auch kein Freibetrag oder eine Freigrenze. Der Schenker kann jedoch durch Entrichtung einer pauschalen Steuer nach § 37 b EStG die Steuerschuld übernehmen und das Geschenk so steuerfrei an den Kunden oder Geschäftspartner weitergeben. Dabei muss sich jedoch der Unternehmer einheitlich für jedes Jahr neu entscheiden: Besteuert er ein einziges Geschenk pauschal, muss er alle Geschenke in diesem Jahr mitbesteuern.
Die Finanzverwaltung lässt jedoch schon bisher Ausnahmen zu: Wenn das einzelne Geschenk nicht mehr als 10,00 EUR beträgt, dann wird für Zwecke der Besteuerung ein Streuwerbeartikel angenommen, der aus der Pauschalierungspflicht heraus fällt. Außerdem muss ein Geschenk aus einem besonderen Anlass bis 40,00 EUR im Einzelfall nicht besteuert werden. Dieser Grenzwert wurde von der Finanzverwaltung aus dem Arbeitnehmerrecht auch für Geschenke an Dritte zur Anwendung gebracht.